Unsere Satzung



Satzung „Die kleinen Strolche e.V.“
vom 17. Juni 2013, geändert am 9. Juli 2013

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Die kleinen Strolche e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Alzenau.
  3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
  1. Zweck des Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern.
  2. Hierzu soll eine vom Verein selbst verwaltete Kinderbetreuung errichtet und unterhalten werden. Die Selbstverwaltung erstreckt sich auf die organisatorischen, finanziellen und grundsätzliche inhaltliche Angelegenheiten und hat zum Ziel, die breite Beteiligung der Eltern zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung § 52Abs 2.
2.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die den Zweck des Vereins unterstützt und dieser Satzung zustimmt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Wird die Aufnahme verweigert, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss.
  4. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Vorstand. Der Austritt ist nur zum Endes eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
  5. Der Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:
a)        ein schwerwiegender Verstoß gegen den Zweck und die Interessen des Vereins.
b)       Beitragsrückstände aus § 5.1. und § 5. 3., die trotz Mahnung nicht gezahlt werden.
  1. Der im §4 Abs. 4 erwähnte Ausschluss eines Mitgliedes kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 5 Beiträge
  1. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2.    Der Beitrag ist jeweils am Anfang eines Kalenderjahres, jedoch bis spätestens am 1. Februar auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
3.    Für die Kinderbetreuung in einer Einrichtung des Vereins ist ein monatlicher Beitrag zu entrichten, über dessen Höhe die MV nach § 7.1c) entscheidet.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
-       die Mitgliederversammlung und
-       der Vorstand
-       Die Elternversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung (MV)
Oberstes Organ für „Die kleinen Strolche e.V.“ ist die Mitgliederversammlung.
  1. Sie entscheidet über:
a)        die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 2
b)       die grundsätzliche pädagogische Ausrichtung der vom Vereins betriebenen Kinderbetreuung
c)        die zu erhebenden Beiträge für die Kinderbetreuung
d)       Wahl und Entlastung des Vorstandes
e)        Abwahl des Vorstands
f)        Wahl der Kassenprüfer
g)        Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichts
h)       Satzungsänderungen
i)         über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied, die vom Vorstand abgelehnt wurden.
j)         die Beitragshöhe
k)       den Ausschluss von Mitgliedern
l)         die Auflösung des Vereins gemäß Punkt §11.
2.    Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
a)        Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
b)       Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Eine Einladung auf elektronischem Weg per Mail gilt als schriftliche Einladung.
c)        Die MV ist beschlussfähig,
-       wenn zu ihr mit einer Frist von 14 Tagen unter Beifügung des Tagesordnungsvorschlages eingeladen ist.
-       Die MV ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
d)       Auf Antrag von 20% der Mitglieder muss unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche MV einberufen werden.
e)        Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  1. Die Leitung der MV führt der Vorstand. Beschlüsse der MV werden vom Protokollführer protokolliert und von zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet.
§ 8. Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern. Die Verteilung der Aufgaben im Vorstand wird durch den Vorstand intern geregelt. Auf einen Vorsitzende/n kann verzichtet werden. Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
  3. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
  4. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und entscheidet mit 2/3 Mehrheit.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist im Sinne § 26 BGB einzeln vertretungsberechtigt.
  6. Rechtsgeschäfte, die den Verein mit mehr als 500€ verpflichten, Einladungen zu Mitgliederversammlungen und Ausstellung von Spendenquittungen bedürfen der Genehmigung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder.
  7. Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vorangegangenen MV Rechenschaft zu geben.
  8. Wahlen und Amtszeiten
    1. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben auch nach ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
b.    Die Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen.
c.    Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann nur in der MV mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen.
d.    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein neues Vorstandsmitglied gewählt, dessen Amtszeit mit Ablauf der regulären Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes endet.

§ 9 Die Elternversammlung
1.    Mitglieder der Elternversammlung sind alle Eltern, deren Kinder in der Einrichtung des Vereins betreut werden sowie die Betreuungspersonen.
2.    Die Elternversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Eine Einladung auf elektronischem Weg per Mail gilt als schriftliche Einladung. Die Versammlung leitet der Vorstand.
3.    Die Einberufung weiterer Elternversammlungen kann auch auf Wunsch von mindestens drei Eltern erfolgen. Die Einladung erfolgt in diesem Fall wie bei §9.2.
4.    Die Elternversammlung ist an die Beschlüsse der MV gebunden.
5.    Bei Abstimmungen ist pro Kind ein Elternteil stimmberechtigt. Die Elternversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Eltern anwesend ist; bei Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der Anwesenden ist ausreichend.
6.    Die Elternversammlung unterstützt den laufenden Betrieb der Kinderbetreuung und entscheidet in Rücksprache mit dem Vorstand über Anschaffungen.

§ 10 Satzungsänderungen
  1. Anträge auf Änderungen der Satzung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
  3. Für die Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der auf der MV erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 11. Auflösung des Vereins
  1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  2. Der Antrag auf Auflösung muss allen Mitgliedern mit der Einladung zur MV bekannt gegeben werden.
  3. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der auf der MV erschienenen Mitglieder.
  4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an „Hilfe für hilfsbedürftige Kinder in Alzenau e. V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Alzenau.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 24.07.2013 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.